Die Altersversorgung nach der Scheidung wird in Form des sogenannten Versorgungsausgleichs durchgeführt. Dieser wird bei der Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Es ist die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch in das Scheidungsverfahren einfließt. Es handelt sich hier um einen Ausgleich in der Ehezeit erworbener Rentenanwartschaften.
Nach der Scheidung müssen die Ex-Partner ihre Rentenanwartschaften aufteilen. Eheleute können darauf in einem Ehevertrag verzichten. Das ist selbst dann noch möglich, wenn die Scheidung schon läuft.
Ist Ihr Ex-Partner verstorben, haben Sie die Chance, Ihre volle Rente zu bekommen. Bei den meisten Paarten findet der Versorgungsausgleich bei gleichen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung, dass bedeutet innerhalb der Rentenversicherung, statt.
Hier gibt jeder Partner jeweils die Hälfte seiner, in der Ehe erworbene Anrechte, an den anderen ab. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist immer nur möglich, wenn dies beide Ehegatten wünschen. Es kann im Scheidungsverfahren ein Verzicht der Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch ihre Fachanwältin für Familienrecht erklärt werden.
Der Versorgungsaugleich wird nicht sofort nach der Scheidung gezahlt, sondern erst dann, wenn der Partner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich auch dann durchgeführt, wenn der Partner Versorgungsansprüche gegen private Leistungsträger erworben hat. Hierzu zählen eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient oder andere private Vorsorgeleistungen.
Bei einer Ehe, die kürzer als drei Jahre war, entfällt der Versorgungsausgleich.
Ihre Fachanwältin für Familienrecht lässt Ihnen die von der Rentenversicherung ausgegebenen Fragebögen zum Versorgungsausgleich zukommen, damit das Gericht den Ausgleich korrekt bewerten kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, ob der Partner weitere Vorsorgeleistungen in Anspruch nehmen kann, denn auch private Altersvorsorge muss im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden.