Grundsatz im Familienrecht ist die gegenseitige Unterhaltsgewährung. Dieses ist im BGB normiert. Sie besteht zwischen Eltern und Kindern wechselseitig, sowie zwischen Ehepartnern und zwischen Eltern eines nicht ehelichen Kindes. Im Falle der Trennung oder Scheidung ist dann meist der Unterhalt ein zentrales Thema.

1. Trennungsunterhalt

Diese Form des Unterhalts ist nach der Trennung bis zur Scheidung dem jeweils wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu gewähren, da das Gesetz trotz Trennung von gleichwohl noch bestehender ehelicher Verbundenheit ausgeht. Voraussetzung für einen solchen Unterhalsanspruch ist Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. Ihre Fachanwältin Christine Rolfes berät und unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihres berechtigten Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Dieser sollte möglichst bald geltend gemacht werden, da rückwirkend keine Zahlungsverpflichtung besteht.

2. Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich gilt hier, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen vor, wenn ein Ehepartner ehebedingt Nachteile erlitten hat z.B. durch Kindererziehung oder Krankheit. Ob Sie einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt haben, prüft Ihre Fachanwältin Christine Rolfes, insbesondere unter Beachtung der Gefahr möglicher Unterhaltslücken.

3. Nichtehelicher Unterhalt

Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann vom Vater des Kindes bis zu drei Jahren nach der Geburt Unterhalt für sich selbst verlangen, wenn sie wegen des Kindes kein ausreichendes eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Hierunter fallen auch die Schwangerschafts- und Entbindungskosten. Der Unterhalt für das Kind ist daneben nach den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, wie bei ehelichen Kindern auch. Kontaktieren Sie Ihre Fachanwältin für Familienrecht, wenn Sie mit derartigen Ansprüchen konfrontiert sind, da die Rechtsprobleme sehr komplex sind.

4. Kindesunterhalt

Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsarten. Obwohl die Höhe des Kindesunterhalts durch die Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist, kommt es immer wieder zum Streit, von welchem Einkommen auszugehen ist. Im Einzelnen geht es hier um die Abzugsfähigkeit von Schulden. Kontaktieren Sie Ihre Fachanwältin Christine Rolfes, damit Sie von derer langjähriger Erfahrung profitieren.

5. Elternunterhalt

Auch kommt es vor, dass die vom Sozialamt kontaktiert werden, wenn z.B. Ihre Eltern pflegebedürftig werden und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Bei dieser Form des Unterhalts geht es um das gesamte Familieneinkommen. Dadurch können langfristige Verbindlichkeiten bestehen. Deshalb lassen Sie sich durch meine Kanzlei für Familienrecht ausführlich beraten.