Laut § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern der Ehe wird dabei ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird.
Grundsätzlich gibt es vier Scheidungsarten:
- Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt voneinander leben, können sie sich scheiden lassen, soweit beide einen Scheidungsantrag stellen bzw. ein Ehegatte den Antrag des anderen zustimmt. Hierbei handelt es sich dann um eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres. Sie ist die schnellste und kostengünstigste Art der Scheidung, da dafür lediglich ein Ehegatte einen Rechtsanwalt benötigt und der andere nur zustimmt. Auf diese Weise werden die Kosten erheblich reduziert.
- Auch wenn nicht beide mit der Scheidung einverstanden sind, ist sie möglich. Voraussetzung ist auch hier die einjährige Trennungszeit. Dann muss aber der Scheidungswillige einen Nachweis über das Trennungsjahr erbringen. Der Richter muss auf Grund der Aussagen des die Scheidung begehrenden Ehegatten davon überzeugt sein, dass die Ehe gescheitert ist. Man spricht hier von einer streitigen Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres.
- Nach drei Jahren Trennung kann der Familienrichter auch dann die Scheidung aussprechen, wenn ein Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden ist und zwar ohne dass der Scheidungswillige einen konkreten Nachweis über das dreijährige Getrenntleben erbringen muss. Dieses muss der Antragsteller lediglich vortragen. Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, vermutet das Gesetz nämlich, dass die Ehe unwiderlegbar gescheitert ist.
- Auch wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, ist eine Scheidung möglich. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Fortbestand der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Gründe dafür bei seinem Ehegatten liegen. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Ehegatte einen Anschlag auf das Leben des anderen unternommen hat,
Wo und wann wird die Scheidung beantragt?
Bei einer Ehescheidung herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag wird also von einem Rechtsanwalt für Familienrecht beim örtlichen zuständigen Familiengericht eingereicht. Wenn die Ehepartner in der Ehewohnung getrennt leben oder falls ein Ehepartner ausgezogen ist, ist das Familiengericht in Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung zuständig. Wenn die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, ist das Familiengericht zuständig in dessen Bezirk der Ehegatte mit den Kindern lebt.
Wie hoch sind die Scheidungskosten?
Bei der Scheidung werden Anwalts- und Gerichtskosten fällig. Die Höhe dieser Kosten ist vom sogenannten Streitwert abhängig. Dieser bemisst sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute in den letzten drei Monaten. Je höher der Streitwert, desto höher die Gerichts- und die Anwaltsgebühren.
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Altersversorgung
Mit der Scheidung wird auch über den sogenannten Versorgungsausgleich entschieden. Hierbei handelt es sich um die Teilung der Rentenanwartschaften, die man während der Ehe erworben hat. Das gilt für gesetzliche aber auch für private Rentenversicherungen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann dieser Ausgleich durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Ob dieses sinnvoll sein kann, sollte durch ein Beratungsgespräch bei Ihrer Fachanwältin für Familienrecht geklärt werden.
Vermögensausgleich
Nach einer Scheidung stellt sich außerdem die Frage der Vermögensauseinandersetzung. Meist geht es um den so genannten Zugewinnausgleich. Darunter versteht man den Ausgleich des während der Ehe angeschafften Vermögens, wobei es sich um Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien aber auch um Immobilien handeln kann.
Mein besonderes Augenmerk liegt auf der Aufteilung des gemeinsamen Immobilien-Vermögens. Hierbei lege ich Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ökonomischer und rechtlicher Durchsetzbarkeit.
Sie möchten einen Termin bei Ihrer Scheidungsanwältin vereinbaren? Kontaktieren Sie mich in meiner Kanzlei in Bielefeld. Ich freue mich auf Ihre Anfrage!