Die Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung wird Zugewinnausgleich genannt.

Wer während der Ehe Vermögen hinzugewonnen hat, muss davon ggf. etwas abgeben. Problematisch ist die Ermittlung des Zugewinns, wenn zum Vermögen eines Ehegatten Immobilien oder Unternehmensanteile gehören.

Als Fachanwältin für Familienrecht richtet sich mein Augenmerk besonders auf die Auseinandersetzung von Immobilieneigentum von vermögenden Privatpersonen oder Unternehmen.

Als Fachanwältin biete ich in diesen Fragen rund um den Zugewinn folgende Leistungen an:

  1. Prüfung und Berechnung des Zugewinnausgleichs
  2. Durchsetzung bzw. Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen
  3. Vereinbarungen rund um den Zugewinn, etwa in Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarung
  4. Schutz des Betriebsvermögens durch Regelung des Zugewinns beim Unternehmerehevertrag

Der Zugewinnausgleich:

Mit Eheschließung entsteht automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass

  • Alles, was Sie vor der Heirat besitzen, auch in der Ehe und nach einer Scheidung ihr alleiniges Eigentum bleibt.
  • Sie alles, was Sie nach der Scheidung an Vermögenswerten hinzugewinnen, ebenfalls ihr alleiniges Eigentum bleibt.
  • Sie alles, was Sie an Vermögen während der Ehe hinzugewinnen, mit Ihrem Ehegatten bei Trennung und Scheidung teilen müssen.
  • Ihr Ehepartner alles, was er während der Ehe an Vermögen hinzugewinnt, mit ihnen bei der Scheidung teilen muss.

Das Recht und das Verfahren zur Zugewinngemeinschaft und zum Zugewinnausgleich sind ausgesprochen komplex. Muss der Zugewinn eingeklagt werden, besteht beim Familiengericht Anwaltszwang. Eigentlich würde sich daher eine Beschäftigung mit dem Zugewinn für Sie erübrigen. Jedoch ist es sehr hilfreich im Vorhinein zu wissen, welche vermögensrechtlichen Auswirkungen eine Scheidung hat.

Es ist daher empfehlenswert, sich diese Angelegenheit betreffend mit einer kompetenten Rechtsanwältin zu unterhalten, damit vermögensrechtliche Regelungen nicht klageweise durchgesetzt werden müssen.